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Antrag auf Erlass der Grundsteuer
Bis zum 31. März 2021 können Eigentümer von bebauten Grundstücken bei ihrer Gemeinde den teilweisen Erlass der Grundsteuer wegen einer wesentlichen Minderung des Ertrags beantragen. In den Ländern Berlin, Hamburg und Bremen muss der Antrag bei dem Finanzamt gestellt werden.
Ein Anspruch auf Erlass der Grundsteuer besteht nicht nur bei Leerstand, sondern auch bei einem Mietausfall. Da im Jahre 2020 viele Gewerbemieten nicht oder nur teilweise gezahlt worden sind, ist der Antrag auf Erlass der Grundsteuer dieses Jahr besonders wichtig. Auch wenn noch nicht feststeht, ob der Mietausfall endgültig ist, sollte der Antrag zur Wahrung der Frist bis zum 31. März gestellt werden. Die Begründung des Antrags kann gegebenenfalls nachgeholt werden.
Quelle: IVD Bundesverband, Redaktionsbüro C. Hegenbarth, C. Osthus, N.Boensch, H. Senebald, Newsletter vom 18.02.2021