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Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den Ländern eine erfreuliche Vereinfachungsregelung getroffen. Für kleinere Photovoltaikanlagen ab dem Baujahr 2004 mit einer maximalen Leistung von 10 kW oder Blockheizkraftwerke muss keine Einkünfteermittlung mehr erstellt werden. Steuerpflichtige müssen einen entsprechenden Antrag stellen. Die Finanzbehörden gehen davon aus, dass bei diesen Anlagen keine Gewinnerzielungsabsicht besteht und eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt.
IVD-Praxistipp: Wer in den vergangenen Jahren Verluste aus der Anlage geltend gemacht hat, sollte den Antrag allerdings erst stellen, wenn die betreffenden Bescheide nicht mehr änderbar sind. Solange diese Bescheide noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder vorläufig sind, wird das Finanzamt die Bescheide aufgrund des Antrags ändern und die Verluste streichen.
Quelle: IVD Bundesverband, Redaktionsbüro C. Hegenbarth, C. Osthus, N.Boensch, H. Senebald, Newsletter vom 19.08.2021