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BGH: Eigenbedarf auch für private Wohnungsinvestoren

Auch Personengesellschaften von Investoren dürfen wegen Eigenbedarfs kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung mit seinem Urteil vom 14. Dezember 2016 entschieden. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs, welche dem Wortlaut nach auf natürliche Personen zugeschnitten ist, ist demnach auch in den Fällen anzuwenden, in denen als Vermieterin eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auftritt. Damit kann sich eine GbR auch auf einen Eigenbedarf eines Gesellschafters oder dessen Angehöriger wirksam berufen.

Entschieden wurde außerdem, dass eine Eigenbedarfskündigung nicht dadurch unwirksam wird, dass der Vermieter es unterlässt, dem Mieter eine im selben Anwesen/Wohnanlage gelegene Zweizimmerwohnung anzubieten. Dies betrifft nur die vertraglichen Rücksichtnahmepflichten des Vermieters, die allenfalls Schadensersatzansprüche auslösen können. Die Rücksichtnahme gebietet es, die Folgen einer Eigenbedarfskündigung so gering wie möglich zu halten und eine geeignete und verfügbare Wohnung anzubieten. Quelle: IVD West, Redaktionsbüro Wolfgang Büser Newsletter vom 16.01.2017