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Bundesregierung beschließt Gesetz zur Änderung des Mietspiegelrechts
Wenn es nach den Plänen des Bundesjustizministeriums und des Bundesinnenministeriums gegangen wäre, hätten künftig Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht mehr auf drei Vergleichswohnungen gestützt werden können, sofern ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist. Auch auf Druck des IVD wurde diese Änderungen aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Mietspiegelrechts wieder herausgenommen. Somit bleiben die Begründungsmittel unverändert. Änderungen soll es aber im Hinblick auf die Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln geben. Wurde ein Mietspiegel sowohl von der zuständigen Behörde als auch von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter als qualifiziert anerkannt, so soll in Zukunft vermutet werden, dass er wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.
Der IVD sieht die Regelung kritisch, da das Genügen von wissenschaftlichen Grundsätzen nicht vereinbart werden kann. Zudem sollen die so genannten Bindungszeiträume von zwei auf drei beziehungsweise von vier auf maximal fünf Jahre ausgeweitet werden. Außerdem sollen Vermieter und Mieter zur Auskunft von Angaben verpflichtet werden, die für die Erstellung von Mietspiegeln nötig sind.
Das Gesetz soll im Frühsommer verabschiedet werden.
Quelle: IVD Bundesverband, Redaktionsbüro C. Hegenbarth, C. Osthus, N.Boensch, H. Senebald, Newsletter vom 14.01.2021