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Corona: Gewerbesteuerliche Maßnahmen

Bis zum 31. Dezember 2021 können Steuerpflichtige, die durch das Coronavirus nachweislich unmittelbar und erheblich betroffen sind, unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. An die Nachprüfung der Stundungsvoraussetzungen soll die Finanzverwaltung keine strengen Anforderungen stellen.

Darauf haben sich die Finanzministerien der Länder Ende Januar verständigt.

Quelle: IVD Bundesverband, Redaktionsbüro C. Hegenbarth, C. Osthus, N.Boensch, H. Senebald, Newsletter vom 04.02.2021