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Eigentumswohnung: Auch eine Regelung aus dem Jahr 1968 kann zählen

 

Gilt in einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Teilungserklärung aus dem Jahr 1968, in der geregelt ist, dass zu den von den Eigentümern zu zahlenden Betriebskosten auch der „Betrieb des Personenaufzugs“ gehört, „sofern vorhanden“, wobei die Erdgeschoß-Wohnungen davon ausgenommen waren, so müssen die Eigentümer im Erdgeschoss sich nicht an den Kosten beteiligen, wenn nach mehr als 40 Jahren danach der Einbau eines Aufzugs beschlossen wird und weitere zehn Jahr später zum ersten Mal solche Kosten erhoben werden sollen. Die Regelung in der Teilungserklärung ist anzuwenden - auch, wenn sie sehr „allgemein gehalten“ ist. Es gebe keine rechtliche Grundlage für die Beteiligung an den Kosten. Die Eigentümer der Erdgeschosswohnungen wurden von den Betriebskosten der Aufzugsanlage befreit. „Der Wortlaut der Teilungserklärung enthält keine Einschränkung hinsichtlich seiner Geltung, weder zeitlich noch sonst, etwa nach Art des Personenaufzugs“. (AG München, 1290 C 19698/21)

QuelleI: IVD West/Redaktionsbüro Wolfgang Büser,  Newsletter IVD West November 2023, Redaktionsleitung: Alexander Geischer / Birkgit Pohl / Joerg Utecht