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Hat ein Mann eine vermietete Eigentumswohnung gekauft, nachdem er sie besichtigt hat, so kann er später keinen Schadenersatz gegen den vorherigen Eigentümer durchsetzen, wenn es durch Risse in der Dusche zu einem Wasserschaden gekommen sei. Der Eigentümer verlangt knapp 6.500 Euro. Waren diese Risse aber bereits bei der Besichtigung vorhanden und „offenkundig sichtbar“, so wurden sie nicht - wie vom neuen Eigentümer behauptet – „arglistig verschwiegen“. Der Ausschluss von Sachmängelansprüchen im Kaufvertrag gilt. (LG Coburg, 51 O 508/20) |
Quelle: IVD West/Redaktionsbüro Wolfgang Büser, Newsletter IVD West Mai 2024
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