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Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass die anderen Eigentümer ihm die Zustimmung zur Errichtung eines Balkonkraftwerks erteilen. Es komme nicht allein darauf an, ob der optische Gesamteindruck beeinträchtigt wird. Hat der Mieter eines Eigentümers eine solche Anlage an seinem Balkon angebracht, so können die Miteigentümer beschließen, dass die Anlage wieder abmontiert werden muss. Das Wohnungseigentumsgesetz stelle eine "Veränderungssperre" dar und soll nicht "veränderungswillige Eigentümer" unterstützen. In der Anlage liege eine "relevante nicht unerhebliche Beeinträchtigung". (AG Konstanz, 4 C 425/22) |
Quelle: Newsletter IVD West, Juli 2023
Redaktionsbüro: Wolfgang Büser