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Wird eine Regenrinne durch starken Hagel verstopft, was zu einer Überschwemmung auf dem Grundstück führt, so liegt kein Schaden vor, der auf der "unmittelbaren Einwirkung oder als unvermeidbare Folge des Schadenereignisses" eingetreten ist. Die Elementarschadenversicherung muss deshalb dafür nicht aufkommen. (AmG Mannheim, 3 C 194/12)
Quelle: IVD West, Redaktionsbüro Wolfgang Büser
Newsletter vom 24.07.2013