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Grundsätzlich ist es so, dass bei einem Grundstücksverkauf der Käufer erst mit Beginn des Jahres zur Grundsteuer herangezogen werden kann, das auf das Jahr folgt, in dem der Kaufvertrag geschlossen worden ist. Für das laufende Jahr bleibt der Verkäufer zahlungspflichtig. Wurde ein Vorkaufsrecht vereinbart, so ist derjenige, dem dieses Recht eingeräumt worden ist, erst dann zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet, wenn ihm das wirtschaftliche Eigentum" tatsächlich zuzurechnen ist. Der Käufer „erlangt wirtschaftliches Eigentum regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er (...) über das Grundstück verfügen kann".
(BFH, I| R 44/17)
Quelle: IVD Immo Professional West 3/ 2021