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Hauskauf: Auch wenn der Schwamm beseitigt ist, muss über ihn informiert werden

Hauskauf: Auch wenn der Schwamm beseitigt ist, muss über ihn informiert werden

Auch wenn ein Schwammbefall in einem Haus erfolgreich fachmännisch beseitigt worden ist, muss der Eigentümer diese erhebliche Beschädigung erwähnen, wenn er mit einem Interessenten über den Kauf des Hauses verhandelt. Denn auch ein früherer Schwammbefall stelle einen Sachmangel dar. Kommt es zum Verkauf, ohne dass der Käufer auf den Schwamm hingewiesen wird, so kann er Schadenersatz geltend machen, wenn er später davon erfährt (hier in Höhe von 18.000 €). Der Verkäufer hat seine Informationspflicht verletzt. (OLG Rostock, 3 U 33/21)

Quelle: IVD West/Redaktionsleitung Alexander Geischer, Birgit Pohl, Joerg Utrecht, IVD West Newsletter September 2024