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Jahressteuergesetz 2020

Änderungen des EStG

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld
Die durch das Corona-Steuerhilfegesetz v. 16.6.2020 (BGBl. I S. 1385) eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird um ein Jahr verlängert, § 3 Nummer 28a EStG-E. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.

Erweiterung des Investitionsabzugsbetrages
In Zukunft sollen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7 g EStG fallen. Das soll unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung gelten. Künftig sind somit auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich.

Vorgesehen sind außerdem:

  • Eine Anhebung des Investitionsabzugsbetrags von 40 % auf 50 % und
  • die Einführung einer einheitlichen, für sämtliche Einkunftsarten geltenden Gewinngrenze von 150.000 EURO.

Es bleibt dabei, dass nur Wirtschaftsgüter begünstigt sind, die die im Jahr der Investition und im Folgejahr zu mindestens 90 % im Betrieb genutzt werden. Die Neuregelungen bei den Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen sind bereits für das Veranlagungsjahr 2020 anwendbar.

Einschränkung der steuerlichen Begünstigung von Zusatzleistungen des Arbeitgebers
In vielen Vorschriften des EStG wird die steuerliche Vergünstigung von Zusatzleistungen des Arbeitgebers davon abhängig gemacht, dass die Leistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht“ wird. Mit Urteil vom 1.8.2019 (VI R 32/18) hat der BFH seine Auslegung dieser Regelung geändert und die Auffassung vertreten, Voraussetzung hierfür sei lediglich, dass der bisher verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers herabgesetzt werde (Lohnformenwechsel). Diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung aufgrund des BMF-Schreibens vom 5.2.2020 bisher nicht angewendet. Mit der neuen Vorschrift des § 8 Abs. 4 EStG soll für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Leistungen des Arbeitgebers (oder auf seine Veranlassung von einem Dritten gewährte Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Die Vorschrift ist rückwirkend auf Leistungen anzuwenden, die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet werden.

Behandlung der „Gunstmiete“, § 21 Abs. 2 EStG
Die verbilligte Vermietung einer Wohnung gilt gemäß § 21 Abs. 2 EStG als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. In diesem Fall kann der Vermieter die Werbungskosten in vollem Umfang abziehen. Liegt die Miete darunter, sind die Werbungskosten nur anteilig abziehbar. Damit soll dem Umstand der vielerorts steigenden Mieten und des hohen Mietniveaus Rechnung getragen werden.

Die Grenze von 66 Prozent soll zum 1.1.2021 auf 50 Prozent herabgesetzt werden. Liegt die vereinbarte Miete zwischen 50 und 65 Prozent der üblichen Miete soll jedoch wieder ein Prüfung erfolgen, ob der Vermieter eine Einkunftserzielungsabsicht hat. Fällt die Prüfung positiv aus, sind die Werbungskosten in vollem Umfang abzugsfähig. Anderenfalls können die Werbungskosten nur anteilig abgezogen werden. Beträgt die Miete weniger als 50 Prozent der üblichen Miete, sind die Werbungskosten in jedem Fall nur anteilig abziehbar.

Zu vergleichen sind dabei die vereinbarte Miete zuzüglich der Betriebskostenvorauszahlungen mit der üblichen Nettokaltmiete zuzüglich der üblichen Betriebskosten (BFH IX R 44/15, EStR21.3).
Die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht soll anhand des BMF-Schreibens vom 8.10.2004 und der Rechtsprechung des BFH erfolgen. Danach ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietung grundsätzlich davon auszugehen, dass die Einkunftserzielungsabsicht vorliegt.

Die Gesetzesänderung soll ab dem Veranlagungszeitraum 2021 angewendet werden. Im Prinzip kehrt der Gesetzgeber damit zu der vor 2012 geltenden Rechtslage zurück.

 

Vereinbarte Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete Absicht der Einkunftserzielung Abzug der Werbungskosten
100% - 66 % Wird vermutet Voll
65 % - 50 % Ist zu prüfen. Bei der Prognoserechnung werden die Werbungkosten voll abgezogen Prognose positiv: voll abzugsfähig

Prognose negativ:
anteiliger Abzug der Werbungskosten
entsprechend

unter 50 % Aufteilung des Mietverhältnisses in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil Abzug der Werbungskosten nur anteilig für den entgeltlichen Teil der Vermietung

 

Derzeitige Rechtslage:

 

Vereinbarte Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete Absicht der Einkunftserzielung Abzug der Werbungskosten
100% - 66 % Wird vermutet Voll
Unter 66 % Aufteilung des Mietverhältnisses in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil Abzug der Werbungskosten nur anteilig für den entgeltlichen Teil der Vermietung

 

Änderung des KStG

Steuerbefreiung für vorübergehende Unterbringung von Wohnungslosen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 5 und 6 KStG)

Die bisher im Billigkeitswege gewährte Steuerbefreiung für die vorübergehende Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern in Wohnungen von steuerbefreiten Genossenschaften und Vereinen (vgl. das BMF-Schreiben vom 20.11 2014) soll im Körperschaftsteuergesetz gesetzlich verankert werden. Dabei soll zugleich der Anwendungsbereich auf alle Wohnungslosen ausgedehnt werden, so dass neben Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern beispielsweise auch Obdachlose von der Regelung erfasst werden.
Die Neuregelung soll bereits rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2020 angewendet werden.

IVD Bundesverband, Redaktionsleitung C. Hegenbert, C. Osthus, N. Boensch, Newsletter vom 11.2020