- (02261) 5 67 64
- info@immobilien-andrea-asbach.de
- (02261) 5 83 65
Werbung für den Verkauf einer Immobilie, die auf der Grundlage eines Erbbaurechts errichtet worden ist, muss neben dem Kaufpreis auch die Höhe des Erbbauzinses sowie die Restlaufzeit des Erbbaurechts enthalten. Fehlen die Angaben oder sind sie unvollständig, ist die Werbung wettbewerbswidrig.
Das hat das Landgericht (LG) Braunschweig mit Urteil vom 14. September 2020 klargestellt. Quelle: IVD Bundesverband, Redaktionsleitung C. Hegenbert, C. Osthus, N. Boensch, Newsletter vom 03.11.2020