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Weicht die laut Mietvertrag geschuldete Miete um mehr als 50 Prozent von der ortsüblichen Marktmiete ab, führt dies insoweit zur Unwirksamkeit des Mietvertrags aufgrund Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 31. Mai 2016 hervor.
Quelle: IVD West, Redaktionsbüro Wolfgang Büser
Newsletter vom 20.09.2016