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LG: Missverhältnis zwischen ortsüblicher Marktmiete und tatsächlicher Miete

Weicht die laut Mietvertrag geschuldete Miete um mehr als 50 Prozent von der ortsüblichen Marktmiete ab, führt dies insoweit zur Unwirksamkeit des Mietvertrags aufgrund Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 31. Mai 2016 hervor.

Quelle: IVD West, Redaktionsbüro Wolfgang Büser
Newsletter vom 20.09.2016