Mieter muss Zutritt zwecks Ablesung gestatten
Grundsätzlich hat der Mieter diese Ablese-Termine einzuhalten. Zwar soll in Bezug auf das Zutrittsrecht des Vermieters stets auch auf die Interessen des Mieters Rücksicht genommen werden. Das bedeutet aber nicht, dass der Mieter eine Ablesung erst abends nach Feierabend verlangen kann. Vielmehr muss der Mieter den Zutritt zur Wohnung zu den normalen Arbeitszeiten gewährleisten! Dabei muss der Mieter nicht persönlich anwesend sein; er kann natürlich auch eine Person seines Vertrauens hiermit beauftragen.
Der Fall: Mieter verhindert Zählerablesung
Der Vermieter verweigerte die Erstellung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015, da der Mieter in früheren Abrechnungsperioden die Hausverwalterin belästigt und die Ablesung der Zähler behindert haben soll. Der Mieter sah das nicht ein und verklagte den Vermieter auf Erstellung der Abrechnung.
Vermieter muss trotzdem die Betriebskosten abrechnen
Das Amtsgericht Saarbrücken hat entschieden, dass der Mieter einen Anspruch auf Erstellung dieser Betriebskostenabrechnung habe. Der Anspruch sei auch nicht wegen des Verhaltens des Mieters erloschen. Denn im Ergebnis stünde nicht fest, dass der Mieter die Ablesung der Zähler tatsächlich behindert habe. Des Weiteren komme bei einer Verbrauchsabrechnung auch eine Schätzung in Betracht, falls der Vermieter tatsächlich keinen Zugang zu den Verbrauchserfassungsgeräten gehabt haben sollte.
Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 05.09.2018, AZ: 3 C 477/17
Quelle: https://www.immobilienscout24.de/anbieten/private-anbieter/lp/hauseigentuemerverein/mieter-verweigert-zaehlerablesung.html?utm_medium=email&utm_source=news&utm_campaign=owner_KW17&utm_content=owner_content_buttonR2T2 (abgerufen am 28.05.2021)