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Mietrecht: Auch eine Untervermietung auf Dauer kann irgendwann mal enden

Vermietet ein Mieter seine (hier 130 qm große) Wohnung - mit Erlaubnis des Vermieters - komplett an andere Familien, so hat es damit (zunächst) sein Bewenden. Sind jedoch inzwischen 15 Jahre vergangen, in denen die ehemaligen Mieter nicht wieder zurückgekehrt sind, so kann der (inzwischen neue) Vermieter die Genehmigung für die Untervermietung aufheben. Das Landgericht Berlin erlaubte die - nach der Weigerung des Ex-Mieters aus Vermietersicht notwendige - Räumungsklage. (LG Berlin, 65 S 285/16)  Quelle: IVD West, Redaktionsbüro Wolfgang Büser Newsletter vom 15.01.2018