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Ein Mieter rutscht nicht in den Zahlungsverzug, wenn die Miete von ihm rechtzeitig überwiesen worden ist, seine Bank jedoch das Geld auf ein falsches Konto überweist. Es komme nicht darauf an, wann das Geld dem Konto des Vermieters gutgeschrieben wird. Es genüge, so das Landgericht Berlin, dass der Mieter seiner Bank den Zahlungsauftrag für die Überweisung bis zum dritten Werktag des Monats erteilt und das Konto ausreichend gedeckt ist. Im konkreten Fall ging es um einen Mieter, dem die Wohnung fristlos gekündigt worden war, weil er (angeblich) in Zahlungsrückstand geraten sei. Den Fehler der Bank muss er sich jedoch nicht „ankreiden " lassen.
(LG Berlin, 65 S 189/20)
Quelle: IVD Immo Professional West 3/ 2021