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Kündigt ein Vermieter einer Mieterin wegen (angeblicher) Mietrückstände, und hat der Vermieter die Rückstände nicht detailliert monatsbezogen und in Bezug auf verschiedene Posten wie Nettomiete und Vorauszahlungen klar dargelegt, so ist die Kündigung unwirksam. War es der Mieterin nicht möglich, den behaupteten Zahlungsrückstand auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen, obwohl sie genau wusste, welche Miete sie schuldete und welche Zahlungen sie geleistet hatte, so sind die Angaben in dem Kündigungsschreiben unzureichend. (LG Heidelberg, 5 S 3/23) |
QuelleI: IVD West/Redaktionsbüro Wolfgang Büser, Newsletter IVD West November 2023, Redaktionsleitung: Alexander Geischer / Birkgit Pohl / Joerg Utecht