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Hat ein Mieter mit seinem Vermieter eine Staffelmiete vereinbart, so muss er im Regelfall keine weiteren Mieterhöhungen befürchten. Das gelte laut Landgericht Berlin auch, wenn Modernisierungsmaßnahmen anstehen. Die Kosten für solche Arbeiten dürfen Vermieter nicht auf Mieter mit Staffelmietvertrag umlegen. Und das sei auch nicht nachträglich möglich, wenn die Staffelmiete ausgelaufen ist. In dem konkreten Fall hatte ein Vermieter umfangreiche Modernisierungen vornehmen lassen. Bereits in seiner Ankündigung wies er eine Mieterin darauf hin, dass sie - nach dem Ende ihrer Staffelmiete - dafür einen „Modernisierungszuschlag“ zu zahlen haben werde. Dies allerdings zu Unrecht. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung der Staffelmiete eine Kalkulationssicherheit für beide Parteien erreichen wollen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn Mieter nur vorläufig von Erhöhungen verschont blieben. (LG Berlin, 65 S 225/17)
Quelle: IVD West, Redaktionsbüro B. Pohl/ J. Utecht, Newsletter vom 15.11.2018