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OLG: Konkludente Abnahme einer Wohneigentumsanlage

Mit dem Bezug der Eigentumswohnungen und der vollständigen Zahlung des Kaufpreises, wird die erbaute Wohneigentumsanlage konkludent (ohne ausdrückliche Erklärung) abgenommen. Soweit eine förmliche Abnahme vereinbart wurde, wird diese Vereinbarung durch die stillschweigende Abnahme verdrängt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg vom 9. Dezember 2015 hervor.

Quelle: IVD West, Redaktionsbüro Wolfgang Büser
Newsletter vom 20.09.2016