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Rauchwarnmelder umlagefähig?

In einer Mietwohnung können die Mietkosten für Rauchwarn-melder nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Allerdings könnte eine Mieterhöhung wegen Modernisierung in Frage kommen.

Vermieter legen zuweilen die Kosten für die Beschaffung und Installation von Brandmeldern auf ihre Mieter um – alles im guten Glauben das Richtige zu tun. Doch die Gerichte stellen immer wieder klar, dass Rauchmelder eine Sache des Vermieters sind. So auch das Landshuter Amtsgericht.

Umlage von Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht möglich

Ein Mieter in Bayern sollte im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Mietkosten für die in seiner Wohnung installierten Rauchwarnmelder übernehmen. Damit war er nicht einverstanden und so trafen sich Mieter und Vermieter vor Gericht. Dort entschieden die Richter zu Gunsten des Mieters. Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung dürfe ein Vermieter einem Mieter keine Kosten für die Miete eines Rauchwarnmelders aufbürden.

Mieterhöhung nach Modernisierung eventuell möglich

Die Anmiet- sowie Anschaffungskosten von Rauchwarnmeldern stellen keine Betriebskosten dar. Denn Anschaffungskosten sind grundsätzlich nicht auf Mieter umlegbar. Allerdings öffneten die Richter dem Vermieter auch ein Hintertürchen.  

Nach Auffassung der Richter bestehe für den Vermieter die Möglichkeit, die Miete infolge von Modernisierung zu erhöhen. Da es sich bei der Ausstattung der Wohnung mit Rauchwarnmeldern um eine nachträgliche Verbesserung gemäß § 555 b Nr. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) handle, komme eine Modernisierungsmieterhöhung entsprechend § 559 BGB in Betracht.

Amtsgericht Landshut, Urteil vom 05.12.2019 - 3 C 1511/19 -

Quelle: https://www.immobilienscout24.de/wissen/vermieten/news-urteil-umlagefaehigkeit-rauchwarnmelder.html (abgerufen am 10.02.2021)