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Regelt eine Schönheitsreparaturklausel in einem Mietvertrag unter anderem "das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen", so ist die starre Klausel unwirksam. Die Formulierung kann so verstanden werden, dass die Fenster auch von außen gestrichen werden sollen. Das ist jedoch unzulässig. Der Vermieter darf nach dem Auszug des Mieters nicht einen Teil der Mietkaution für Maler- und Lackierarbeiten einbehalten. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Malerarbeiten, weil die Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter umgelegt worden waren. Der Mieter wurde durch die Formulierung „unangemessen benachteiligt“, weil nicht deutlich erkennbar war, dass die Fenster nur von innen zu streichen sind. (AG Berlin-Charlottenburg, 210 C 176/23)
Quelle: IVD West/Redaktionsbüro Wolfgang Büser (Newsletter I IVD West I März 2024)