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Klagt eine Vermieterin auf Räumung einer Wohnung wegen Lärmstörung, so kommt sie ihrer Pflicht zur Begründung der Klage dadurch nach, dass sie den Lärm nach Zeitpunkt, Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit beschreibt und ein Lärmprotokoll vorlegt.
Im konkreten Fall hatten zwei Gerichte die Klage mangels genauerer Informationen abgewiesen und wegen der Anwesenheit von Kindern zugunsten der Beklagten entschieden. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. Juni 2021 entschieden, dass ein Vortrag zur Ursache des Lärms und der Person des Verursachers nicht erforderlich ist.
Quelle: IVD Bundesverband, Redaktionsbüro C. Hegenbarth, C. Osthus, N.Boensch, H. Senebald, Verwalter-Newsletter vom 25.10.2021