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Die Durchführung von Eigentümerversammlungen wurde im Zuge der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes deutlich erleichtert. Seit dem 1. Dezember 2020 kann die Einladung in Textform und somit auch auf elektronischem Wege erfolgen. Jede Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Wohnungseigentümer beschlussfähig.
Die Teilnahme an Versammlungen kann ganz oder teilweise online erfolgen, sofern die Eigentümer dies beschließen. Allerdings haben auch zwei aktuelle Urteile klargestellt: Die Präsenzversammlung darf zugunsten einer reinen Online-Versammlung nicht abgeschafft werden und es müssen immer ausreichend große Versammlungsräume zur Verfügung gestellt werden.
Quelle: IVD Bundesverband, Redaktionsbüro C. Hegenbarth, C. Osthus, N.Boensch, H. Senebald, Newsletter vom 18.03.2021