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Zivilrecht: Ein lebenslanges Wohnrecht kann es auch ohne Grundbucheintrag geben

 

Lebt eine Frau jahrzehntelang mit ihrem Mann in einem Einfamilienhaus, dass dem Gatten allein gehörte, erbt die Frau das Haus nach seinem Tod gemeinsam mit den beiden Töchtern und verständigen die drei sich darauf, das Haus an einen Enkel zu verkaufen, so muss auch der sich an das zwischen der Mutter und ihren Töchtern vereinbarte lebenslange Wohnrecht für die Mama halten. Will der Enkel von einer solchen mündlichen Verabredung später nichts mehr wissen, so darf er der Großmutter das unentgeltliche Nutzungsverhältnis auch dann nicht einfach kündigen, wenn es keinen Eintrag im Grundbuch gibt und er das Haus lukrativ verkauft. Ergibt die Zeugenvernehmung, dass klar die Vereinbarung bestand, dass die Großmutter im Haus wohnen bleiben durfte, so ergibt sich daraus „schuldrechtliches Wohnrecht“. Bestehen die neuen Eigentümer auf den Auszug der Frau, so muss sie dem folgen. Sie hat aber Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Enkel, der dann die Aufwendungen, die die Oma zu zahlen hat (wie Umzugskosten oder eine künftige Miete), übernehmen muss. (OLG Oldenburg, 8 U 174/22)

Quelle: Newsletter IVD West Newsletter Oktober 2023
Redaktionsleitung:
Alexander Geischer / Birgit Pohl / Joerg Utecht